Allgemeine Reisebedingungen

 

Sehr geehrte Bawa Tours & Travel GmbH Kunden.

Die nachstehenden Allgemeinen Reisebedingungen sind, soweit wirksam vereinbart, Bestandteil des Reisevertrages zwischen dem Kunden und der Bawa Tours & Travel GmbH, Ulmer Straße 3, 87700 Memmingen / Geschäftsführer Peter Huber HBR 10521

(im folgenden Text abgekürzt Bawa)

 

1. Abschluss des Reisevertrages

Mit der Anmeldung bietet der Kunde Bawa den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.

Die Anmeldung wird schriftlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmel­dung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt durch Annahme von Bawa zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluß wird Bawa dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von Bawa vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf Grundlage dieses Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist der Bawa die Annahme erklärt.

 

2. Bezahlung / Anzahlung

a) Mit Vertragsabschluß kann eine Anzahlung von bis zur Höhe von 20% des Reisepreises, höchstens jedoch € 250,00 pro Person gefordert werden, sofern kein Sicherungsschein (Insolvenzschutz) ausgehändigt wird. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.

b) Die Restzahlung wird 30 Tage vor Abreise fällig, oder wie im Einzelfall vereinbart. Sie darf nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB erfolgen. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein, und übersteigt den Reisepreis € 75,00 nicht, so darf der volle Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.

c) Sollte keine Vereinbarung getroffen sein, wird Sie fällig, wenn Sie nicht mehr aus den in Ziffer 7.b) oder 7.c) genannten Gründen abgesagt werden kann.

d) Die Reiseunterlagen werden dem Kunden nach Eingang der Zahlung bei Bawa oder dem Reisebüro zugesandt oder ausgehändigt.

 

3. Leistungen

Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben der Reisebestätigung. Die in dem Prospekt enthaltenden Angaben sind für Bawa bindend. Bawa behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht voraussehbaren Gründen vor Vertragsabschluß eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Kunde vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

 

4. Leistungs- und Preisänderungen

Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die von Bawa nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

Bawa ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

Bawa behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wech­selkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsabschluß und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.

Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer we­sentlichen Reiseleistung hat Bawa den Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen zu verlangen, wenn Bawa in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach Erklärung von Bawa über die Preiserhöhung bzw. Änderung dem Veranstalter gegenüber geltend zu machen.

 

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzperson

a) Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann Bawa Ersatz für seine getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Dieser Ersatzanspruch wird von Bawa wie folgt pauschalisiert: (pro Person)

bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 20% vom Reisepreis

ab dem 30. Tag vor Reisebeginn 40% vom Reisepreis

ab dem 24. Tag vor Reisebeginn 50 % vom Reisepreis

ab dem 17. Tag vor Reisebeginn 60 % vom Reisepreis

ab dem 10. Tag vor Reisebeginn 80 % vom Reisepreis

ab dem 3. Tag bis zum 1. Tag vor Reisebeginn 90 % vom Reisepreis.

Es wird darauf hingewiesen das ab dem 1. Tag vor  Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise ohne vorherige Benachrichtigung des Reiseveranstalters 100% des Reisepreises fällig werden.

b) Der Kunde hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass dem Veranstalter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. In diesen Fällen erfolgt die Berechnung der Entschädigung im Einzelfall.

c) Bis zu Reisebeginn kann der Kunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Bawa kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. (Anfallende Mehrkosten durch Ticketausstellung oder Bearbeitungsgebühren werden berechnet) Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Kunde gegenüber Bawa als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten.

d) Im Falle eines Rücktritts kann Bawa vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen.

 

6. Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich Bawa bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

 

7. Rücktritt und Kündigung durch Bawa

In folgenden Fällen kann Bawa vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen.

a) Ohne Einhaltung einer Frist

Wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Veranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt Bawa, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.

b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt

Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist Bawa verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

c) Bis 4 Wochen vor Reiseantritt

Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Veranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die Bawa im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Über­schreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht von Bawa besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z.B. kein Kalkulationsfehler) und wenn er die zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist und wenn er dem Kunden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat.

Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält de Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot des Bawa keinen Gebrauch macht.

 

8. Aufhebung des Vertrags wegen außerge­wöhnlicher Umstände.

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbar höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl Bawa als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann Bawa für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringen den Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist Bawa verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Kunden zurück zu befördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden zur Last.

 

9. Haftung von Bawa

a) Bawa haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:

aa) Die gewissenhafte Reisevorbereitung;

ab) Die sorgfältige Überwachung der Leistungs­träger;

ac) Die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern Bawa nicht gemäß Ziff. 3 vor Vertragsabschluß eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat;

ad) Die ordnungsgemäße Einbringung der vereinbarten Reiseleistungen;

b) Bawa haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.

c) Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Kunden hierfür ein entspre­chender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt Bawa insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Kunde ausführlich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.

 

10. Gewährleistung

a) Abhilfe

Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Bawa kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

Der Veranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

b) Minderung des Reisepreises

Für die Dauer einer nicht vertragsmäßigen Erbringung der Reise kann der Kunde eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung) Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Kunde schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

c) Kündigung des Vertrages

Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet Bawa innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Kunden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von Bawa verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.

Der Kunde schuldet Bawa den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

d) Schadensersatz

Der Kunde kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

 

11. Beschränkung der Haftung

a) Die vertragliche Haftung von Bawa für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

aa) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

ab) soweit der Veranstalter für einem dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

b) Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen Bawa aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet Bawa bei Personenschäden bis € 75,– je Kunde und Reise. Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden beträgt je Kunde und Reise € 4.000,–. Liegt der Reisepreis über € 1.360,– ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäck­versicherung empfohlen.

c) Bawa haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausstellungen, Theaterbesuche, Sportveranstaltungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.

d) Ein Schadensersatzanspruch gegen Bawa ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

e) Kommt Bawa die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie Verlust und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach dem für diese geltenden Bestimmungen.

f) Kommt Bawa bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnen­schifffahrtsgesetz.

 

12. Mitwirkungspflicht

Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

 

13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsmäßiger Erbringung der Reise, hat der Kunde innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber Bawa geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Vertragliche Ansprüche des Kunden verjähren nach sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag enden sollte. Hat der Kunde solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem Bawa die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.

 

14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

Bawa steht dafür ein, Staatsangehörige des Staaten, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesund­heitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Bawa haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwen­diger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde den Veranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass Bawa die Verzögerung zu vertreten hat.

Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von Bawa bedingt sind.

 

15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrags zur Folge.

16. Gerichtsstand

Der Kunde kann Bawa nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen von Bawa gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend, es sein denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.

Stand: Januar 2015